Rechtliche Hinweise zur Nutzungsberechtigung
Der Verkauf von
Produktschlüssels und die damit einhergehende Einräumung von
Nutzungsrechten an den Käufer ist wegen Einhaltung der vom Europäischen
und vom deutschen Bundesgerichtshof* aufgestellten Voraussetzungen zur
urheberrechtlichen Erschöpfung von Softwarelizenzen gemäß § 69c UrhG
zulässig.
Es wird insofern bestätigt, dass
1.) der angebotene Produktschlüssel erstmals mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist,
2.) der Rechteinhaber dem Ersterwerber gegen eine entsprechende Vergütung ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hat,
3.) eventuell angefertigte Vervielfältigungsstücke der Software unter Nutzung des verkauften Produktschlüssels vom Ersterwerber unbrauchbar gemacht, also dauerhaft und unwiederbringlich vernichtet/gelöscht worden sind,
4.) die dem Ersterwerber gegenüber erteilter Lizenz das Recht umfasst, Updates (Aktualisierungen) der Software herunterzuladen und zu nutzen, und
5.) dass der Umfang der vom Käufer zu erwerbenden Lizenz sich inhaltlich mit derjenigen des Ersterwerbers deckt, soweit in der jeweiligen Produktbeschreibung nichts anderes bestimmt ist.
Der Inhalt der mit Kauf des Produktschlüssels erworbenen Lizenz richtet sich, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt und sofern dies keinen gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. Hierzu gehören insbesondere die End User License Agreements (EULA – bei Installation der Software abrufbar) sowie die Product Use Rights (abrufbar auf der Website des Rechteinhabers).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Registrierung beim Rechteinhaber zur Nutzung der gelieferten Produktschlüssel technisch weder erforderlich noch geschuldet ist.
* Quellen zu den Rechtsprechungen des EuGH und BGH UsedSoft I und II
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2011 und 17.7.2013 (Az.: I ZR 129/08)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom 03.07.2012 (Az.: C-128/11 UsedSoft III
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 mit (Az.: I ZR 8/13)